AGB
Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Übersetzer gemäß den Empfehlungen des BDÜ (Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e.V.):
- Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
- Umfang des Übersetzungsauftrags
Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.
- Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Übersetzer rechtzeitig über gewünschte Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Verwendungszweck, Lieferung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, überlässt der Auftraggeber dem Übersetzer einen Korrekturabzug rechtzeitig vor Drucklegung, sodass der Übersetzer eventuelle Fehler beseitigen kann. Namen und Zahlen sind vom Auftraggeber zu überprüfen.
(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, stellt der Auftraggeber dem Übersetzer bei Erteilung des Auftrags zur Verfügung (Terminologie des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, interne Begriffe etc.).
(3) Fehler und Verzögerungen, die sich aus der mangelnden oder verzögerten Lieferung von Informationsmaterial und Anweisungen ergeben, gehen nicht zu Lasten des Übersetzers.
(4) Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er den Übersetzer frei.
- Rechte des Auftraggebers bei Mängeln
(1) Der Übersetzer behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln.
(2) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des 1
Mangels geltend gemacht werden.
(3) Beseitigt der Übersetzer die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der Auftraggeber nach Anhörung des Auftragnehmers auf dessen Kosten die Mängel durch einen anderen Übersetzer beseitigen lassen oder wahlweise die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt als gescheitert, wenn auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen die Übersetzung weiterhin Mängel aufweist.
- Haftung
(1) Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sind Schäden, die durch Computerausfälle und Übertragungsstörungen bei E-Mail-Versendung oder durch Viren verursacht worden sind. Der Übersetzer trifft durch Anti-Virus-Software hiergegen Vorkehrungen. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt ausschließlich im Falle der Verletzung von Hauptpflichten.
(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Übersetzer auf Ersatz eines nach Nr. 5 (1) Satz 4 verursachten Schadens wird auf 5.000 EUR begrenzt; im Einzelfall ist die ausdrückliche Vereinbarung eines höheren Schadensersatzanspruchs möglich.
(3) Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung nach Nr. 5 (1) und (2) gilt nicht für Schäden eines Verbrauchers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Ansprüche des Auftraggebers gegen den Übersetzer wegen Mängeln der Übersetzung (§ 634a BGB) verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr seit der Abnahme der Übersetzung.
(5) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist entgegen § 634a BGB auf die gesetzliche Verjährungsfrist beschränkt. Hiervon bleibt § 202 Abs. 1 BGB unberührt.
- Berufsgeheimnis
Der Übersetzer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.
- Mitwirkung Dritter
(1) Der Übersetzer ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter oder fachkundige Dritte heranzuziehen.
(2) Bei Heranziehung von fachkundigen Dritten hat der Übersetzer dafür zu sorgen, dass sich diese zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 6. verpflichten.
- Vergütung
(1) Die Rechnungen des Übersetzers sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. In allen Fällen wird die Mehrwertsteuer, soweit gesetzlich notwendig, zusätzlich berechnet. Der Übersetzer kann bei umfangreichen Übersetzungen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Der Übersetzer kann mit dem Auftraggeber vorher schriftlich vereinbaren, dass die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig ist.
(4) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese unterschreitet die jeweils geltenden Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.
- Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Übersetzers. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.
(2) Der Übersetzer behält sich ein etwa entstandenes Urheberrecht vor.
- Rücktrittsrecht
Soweit die Erteilung des Übersetzungsauftrags darauf beruht, dass der Übersetzer die Anfertigung von Übersetzungen im Internet angeboten hat, verzichtet der Auftraggeber auf sein möglicherweise bestehendes Widerrufsrecht für den Fall, dass der Übersetzer mit der Übersetzungsarbeit begonnen und den Auftraggeber hiervon verständigt hat.
- Anwendbares Recht
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Übersetzers oder der Sitz seiner beruflichen Niederlassung.
(3) Gerichtsstand ist Köln.
(4) Die Vertragssprache ist Deutsch.
- Salvatorische Klausel
Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
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durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.
- Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
Allgemeine Auftragsbedingungen für Dolmetscher
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Übersetzer gemäß den Empfehlungen des BDÜ (Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e.V.):
1. Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen Dolmetscherin und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.
Verträge werden stets entweder direkt zwischen dem Dolmetscher und dem Ausrichter der Konferenz oder direkt zwischen dem Dolmetscher und der Person geschlossen, die der Ausrichter mit der vertraglichen und finanziellen Verantwortung für die Rekrutierung der Dolmetscher ordnungsgemäß beauftragt hat.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Dolmetscher nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
2. Umfang des Dolmetschauftrags
(1) Die Tätigkeit des Dolmetschers beinhaltet die Verdolmetschung mündlicher Ausführungen, sie erstreckt sich nicht auf Veranstaltungen, die im Vertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind; schriftliche Übersetzungen gehören nicht zu seiner Tätigkeit. Der Dolmetscher unterliegt der strikten beruflichen Schweigepflicht. Er arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen und lehnt jede Einflussnahme durch Dritte ab. Nicht zum Dolmetscherteam gehörende Personen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Ansprechpartners für den Dolmetscher zur Ergänzung des Teams als Dolmetscher eingesetzt werden oder in anderer Eigenschaft die Dolmetscherkanäle der Simultandolmetschanlage nutzen. Die interne Arbeitsverteilung wird von den Dolmetschern selbst geregelt.
(2) Die tägliche Arbeitszeit des Dolmetschers beträgt in der Regel jeweils 2½ bis 3 Stunden am Vormittag und am Nachmittag mit einer 1½-stündigen Pause. Wird diese Arbeitszeit voraussichtlich überschritten, genehmigt der Auftraggeber zur Sicherstellung einer gleich bleibend hohen Qualität der Dolmetscherleistung bereits vor Beginn der Konferenz eine Aufstockung des Dolmetscherteams.
3. Urheberrecht
Das Produkt der Dolmetscherleistung ist ausschließlich zur sofortigen Anhörung bestimmt; eine Aufzeichnung durch Zuhörer oder andere Personen und eine Übertragung ist ohne vorherige Zustimmung der betroffenen Dolmetscher nicht zulässig. Die Urheberrechte des Dolmetschers bleiben vorbehalten; ausdrücklich hingewiesen wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, der Revidierten Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens. Auf § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) wird verwiesen.
4. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber übersendet den Dolmetschern zur fachlichen und terminologischen Vorbereitung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch 14 Tage vor Konferenzbeginn, einen vollständigen Satz von Unterlagen (Programm, Tagesordnung, Protokoll der letzten Sitzung, Berichte usw.) in allen Arbeitssprachen der Konferenz. Soll ein Text während der Konferenz verlesen werden, sorgt der Auftraggeber dafür, dass die Dolmetscher vorab eine Kopie davon erhalten. Der Redner wird vom Auftraggeber darauf hingewiesen, dass die Lesegeschwindigkeit für einen zu dolmetschenden Text 100 Wörter in der Minute nicht übersteigen sollte (d.h. 3 Minuten für 1 Seite DIN A 4 mit etwa 1600 Zeichen). Werden Filme während der Sitzung vorgeführt, wird der Filmton nur gedolmetscht, wenn das Skript den Dolmetschern vorab übergeben wurde, der Kommentar in normaler Geschwindigkeit gesprochen und der Filmton unmittelbar in die Kopfhörer der Dolmetscher übertragen wird.
(2) Die Anforderungen an ortsfeste und mobile Kabinen und Simultandolmetschanlagen sind in DIN 56 924 Teil 1 und 2 (bzw. den ISO Normen 2603 und 4043) sowie in IEC 914 festgelegt. Wenn diese Normen nicht erfüllt werden und der für die Verbindung mit dem Veranstalter zuständige Dolmetscher der Auffassung ist, dass die Qualität der Kabinen und der technischen Anlage sowie deren Bedienung dem Dolmetscherteam keine zufrieden stellende Leistung ermöglicht oder dass sie die Gesundheit gefährden, ist das Team bis zur Behebung der Mängel von der Verpflichtung frei, simultan zu dolmetschen. Die Verwendung von Fernsehmonitoren entweder zur Verbesserung der direkten Sicht auf den Redner und den Sitzungssaal oder in Ausnahmefällen als Ersatz für die direkte Sicht ist nur mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Dolmetscher zulässig. Im Falle von Telekonferenzen (Videokonferenzen usw., bei denen der Einsatz eines Videobildschirms oder Monitors erforderlich ist), sind die Anforderungen der DIN 56 924 Teil 1 (bzw. ISO Norm 2603) unbedingt einzuhalten, insbesondere die des Artikels 7.1 über die Tonqualität. Handelt es sich um eine ISDN-Übertragung, muss der gesamte Frequenzbereich von 125 bis 12.500 Hz zur Verfügung stehen.
5. Vergütung
(1) Honorare sowie Tage- und Übernachtungsgelder werden in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt. Die Entgelte werden ohne Steuerabzug gezahlt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Reisebedingungen werden so festgelegt, dass sie weder die Gesundheit des Dolmetschers noch die Qualität seiner im Anschluss an die Reise zu erbringender Leistung beeinträchtigen.
6. Ersatz
Sollte der Dolmetscher aus schwerwiegenden Gründen um Entlassung aus diesem Vertrag (s. 1. Geltungsbereich) bitten, wird er dafür sorgen, dass ihn ein qualifizierter Kollege zu den gleichen Konditionen ersetzt. Dessen Verpflichtung bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und in den Fällen, in denen ein beratender Dolmetscher das Team zusammengestellt hat, der Zustimmung dieses Dolmetschers.
7. Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag (s. 1 Geltungsbereich) ist deutsches Recht auch dann anzuwenden, wenn keine der vertragsschließenden Parteien einen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat. Wegen des Gerichtsstandes bewendet es bei den Bestimmungen der deutschen Zivilprozessordnung. Hat der Auftraggeber keinen Wohnsitz im Inland, sind die wechselseitigen Ansprüche am Gerichtsstand des Wohnsitzes des Dolmetschers anhängig zu machen.
Fachgebiete als Übersetzer für Bulgarisch, Spanisch und Englisch
Bulgarisch – Spanisch – Englisch – Deutsch
Muttersprache: Bulgarisch